LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2011
L 22 R 1640/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 4235/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.01.2011 (L 22 R 1640/08) - DRsp Nr. 2011/4667

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen L 22 R 1640/08

DRsp Nr. 2011/4667

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. August 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1942 geborene Kläger begehrt von der Beklagten einen früheren Beginn seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen, nämlich ab der Vollendung seines 60. Lebensjahres.

Auf Antrag des Klägers vom 02. November 1999 bei der Landesversicherungsanstalt Berlin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte), hatte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2000 dem Kläger für die Zeit ab 01. November 1999 - nach einem Versicherungsfall vom 02. Juni 1998 - eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt; ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit war abgelehnt worden. Die Rente war für die Zeit ab 01. Dezember 1999 wegen Überschreitens des zulässigen Hinzuverdienstes (Arbeitslosengeld ab November 1999) nicht ausgezahlt worden.

Nach Beendigung seines Krankengeldbezuges (29. November 1999) hatte der Kläger ab dem 30. November 1999 Arbeitslosengeld erhalten, das er bis zum 16. Juli 2002 bezog.