Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch nicht für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind Ansprüche nach dem
Zugunsten der 1962 geborenen Klägerin sind ein Grad der Behinderung von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B" (Berechtigung für eine ständige einer Begleitung), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "T" (Telebus), "H" (Hilflosigkeit) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) festgestellt (Bescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2005). Des Weiteren bezieht sie Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II. Unter anderem war ihr im Jahr 1973 das rechte Bein wegen eines Osteosarkoms amputiert worden. 1975 erfolgte eine Teilresektion des rechten unteren Lungenlappens wegen Metastasierung.
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