LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.09.2013
L 13 SB 160/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 178 SB 11/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.09.2013 (L 13 SB 160/12) - DRsp Nr. 2013/23867

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 160/12

DRsp Nr. 2013/23867

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2012 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 03. August 2009 in der Fassung des Bescheides vom 23. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2009 in der Fassung der Bescheide vom 29. September 2010 und 09. Mai 2011 verpflichtet, zugunsten der Klägerin mit Wirkung vom 09. März 2011 einen Grad der Behinderung von 100 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten vorliegend über die Höhe des zuzuerkennenden Grades der Behinderung und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G".

Die Klägerin wurde im Jahre 1947 geboren. Sie war seit Juli 1991 beim S B und sodann von 1999 bis August 2010 beim D B tätig. Seitdem ist die Klägerin berentet.

Mit Bescheid vom 12. November 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1993 hatte der Beklagte der Klägerin auf deren Antrag aus dem Jahre 1991 einen Grad der Behinderung von 40 zuerkannt.