LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.08.2009
L 31 U 393/08
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 87/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.08.2009 (L 31 U 393/08) - DRsp Nr. 2009/23495

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen L 31 U 393/08

DRsp Nr. 2009/23495

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2004 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Hepatitis C-Infektion der Klägerin eine Berufskrankheit Nr. 60 der Berufskrankheiten-Liste der ehemaligen DDR und nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung ist.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Infektion mit dem Hepatitis C-Virus (HCV) als Berufskrankheit (BK).

Bei der 1967 geborenen Klägerin wurde im Rahmen einer Blutspende für das Deutsche Rote Kreuz am 17. Juni 1993 ein positiver Befund im Hinblick auf Hepatitis C Viren erhoben. Mit einem am 15. September 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben meldete die Krankenkasse der Klägerin, die Deutsche Angestellten Krankenkasse, unter Anzeige einer BK einen Erstattungsanspruch wegen einer chronischen Hepatitis C an.