LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.07.2011
L 21 R 1692/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2925/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.07.2011 (L 21 R 1692/08) - DRsp Nr. 2011/16151

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2011 - Aktenzeichen L 21 R 1692/08

DRsp Nr. 2011/16151

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Neufeststellung ihrer Bestandsrente nach Erlass eines Feststellungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers zu einem früheren Zeitpunkt.

Die 1930 geborene Klägerin war zunächst vom 01. Februar 1954 bis 31. März 1954 als Hilfsredakteurin im VEB D V der W, vom 02. April 1954 bis 31. August 1954 als Sachbearbeiterin im A GmbH, vom 13. September 1954 bis 15. März 1958 als Hilfs- bzw. Ressortredakteurin wiederum im VEB D V der W tätig, bevor sie am 17. März 1958 ihre Beschäftigung im D Verlag aufnahm und dort mit Unterbrechungen bis zum 28. Februar 1990 als Redakteurin, Lektorin bzw. Lektoratsleiterin arbeitete. Am 01. März 1990 trat sie in den Vorruhestand, der bis zum 30. November 1990 währte. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde der Klägerin, die sich die Beiträge zum Zusatzversorgungssystem für die Zeit vom 01. August 1968 bis 31. Mai 1990 erstatten ließ, nicht ausgehändigt.