LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.06.2009
L 1 KR 241/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2232/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.06.2009 (L 1 KR 241/07) - DRsp Nr. 2009/20211

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 241/07

DRsp Nr. 2009/20211

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2007 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit er die Beigeladene zu 1) betrifft.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderungen von Gesamtbeiträgen zur Sozialversicherung wegen der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) in ihrem Betrieb aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2002.

Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung "Gebäudemanagement" eine Firma, als deren Geschäftszweck sie "- Hauswartung, - Glas- und Gebäudereinigung, - Grünanlagenpflege, - Schnee- und Eisbeseitigung, - Straßen- und Großflächenreinigung, - Sicherheitsdienste" angibt. Sie ist bei der Handwerksinnung Berlin in die Handwerksrolle als Gebäudereinigerbetrieb eingetragen. Die Prüf- und Beratungsstelle für Dienstleistung und Gebäudemanagement Berlin hat schriftlich mitgeteilt, dass die Klägerin dort als Gebäudereinigerbetrieb registriert sei und Mitgliedsbeiträge zahle.