LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.05.2011
L 31 R 386/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 3222/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.05.2011 (L 31 R 386/10) - DRsp Nr. 2011/11168

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen L 31 R 386/10

DRsp Nr. 2011/11168

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers, für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Säumniszuschläge zu entrichten.

Die 1971 geborene Versicherte stand vom 01. September 1989 bis zum 29. Februar 1992 als Polizeiassistentenanwärterin (Beamtin auf Widerruf), anschließend vom 01. März 1992 bis 30. Juni 1993 als Polizeiassistentin zur Anstellung (Beamtin auf Probe) und danach als Polizeiassistentin im Dienst des Klägers. Am 16. Mai 1994 erhielt sie die Ernennungsurkunde zur Polizeisekretärin. Mit Ablauf des 30. September 1994 wurde sie auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen (Schreiben des Klägers vom 28. September 1994).