LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2013
L 33 R 369/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 7068/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2013 (L 33 R 369/12) - DRsp Nr. 2013/18333

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen L 33 R 369/12

DRsp Nr. 2013/18333

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2012 geändert.

Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 26. April 2013 unter Änderung des Bescheides vom 16. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2009 verurteilt, im Versichertenkonto des Klägers für die Erziehung der am 05. Mai 2002 geborenen Tochter Jessica Jaedicke vom 01. Mai 2004 bis zum 31. Mai 2005 Kindererziehungszeiten und vom 01. Mai 2004 bis zum 29. Februar 2008 Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorzumerken.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, für den Kläger rückwirkend Kindererziehungszeiten (KEZ) sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (KBZ) für die Erziehung seiner Tochter J J vorzumerken.

Der 1950 geborene Kläger ist mit der 1971 geborenen und seit April 2001 in B lebenden Beigeladenen verheiratet. Am 05. Mai 2002 wurde ihre gemeinsame Tochter J geboren.