LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2013
L 3 U 258/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 75/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2013 (L 3 U 258/11) - DRsp Nr. 2013/15025

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen L 3 U 258/11

DRsp Nr. 2013/15025

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 09. September 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2402 (BK 2402) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - Erkrankungen durch ionisierende Strahlen.

Der 1963 geborene Kläger war vom 03. Mai bis zum 30. November 2005 mit kurzen Unterbrechungen in Weißrussland als verantwortlicher Umbetter für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (Volksbund) tätig. Er war mit einem Dosimeter ausgerüstet. Seine Aufgabe bestand eigenen Angaben (vgl. etwa Gesprächsprotokoll der Beklagten vom 22. März 2006) zufolge darin, Tote aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs zu identifizieren. Er arbeitete mit Handschuhen. Die Erdarbeiten wurden jeweils von einer Spezialeinheit des weißrussischen Militärs verrichtet. Im Einzelnen war er im Mai 2005 überwiegend in Minsk tätig. Im Juni und Juli 2005 war er im Gebiet um Kirowsk und von August bis September 2005 bei Stolin tätig. Im Oktober und November 2005 fanden Wechseltätigkeiten in den drei vorgenannten Gebieten statt.