LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2013
L 1 KR 98/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 545/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2013 (L 1 KR 98/11) - DRsp Nr. 2013/15024

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 98/11

DRsp Nr. 2013/15024

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht ein Prüfbescheid der Beklagten.

Der Kläger meldete beim zuständigen Amt ab 1. August 2000 das Gewerbe der "Lagerung und Vertrieb von technischen Gasen; Abschleppleistungen aller Art, Transportleistungen, Handel mit Kfz-Ersatzteilen und An- und Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen, Vermietung von Kfz, Vermittlungen Versicherungen, Kfz-Reparaturen und Pflege; Schülerbeförderung" an.

Die Beigeladenen zu 1) bis 4) waren bei dem Kläger als (Aushilfs-)Fahrer seiner Abschleppfahrzeuge beschäftigt. Er meldete die Beigeladenen zu 1) bis 5) jeweils als Nebeneinkommensbezieher nach § 313 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) an. Am 5. September 2001 zahlte er als Firma B Abschleppdienst + T dem Beigeladenen zu 5) für erbrachte Vermittlungen eine Provision von 600,00 DM bar aus.

Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) leitete mit Vermerk vom 12. April 2002 gegen ihn ein Strafverfahren ein, nachdem bei einer Kontrolle auf der Bundesautobahn 113 am 18. März 2002 der Beigeladene zu 1) als Kraftfahrer eines Lkw des Klägers angetroffen worden war.