LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2013
L 1 KR 280/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 38/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2013 (L 1 KR 280/11) - DRsp Nr. 2013/15023

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 280/11

DRsp Nr. 2013/15023

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. August 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Vergütung einer Krankenhausleistung.

Die Klägerin ist Trägerin eines Plankrankenhauses im Sinne von § 108 Nr. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in dem vom 04. bis zum 05. März 2007 bei einem 1947 geborenen Versicherten der Beklagten aufgrund einer vertragsärztlichen Verordnung vom 27. Februar 2007 im Rahmen einer teilstationären Behandlung eine kardiorespiratorische Schlaflabordiagnostik (Polysomnographie) durchgeführt worden ist. In der Verordnung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dipl. Med. C A vom 27. Februar 2007 wurde als Diagnose eine schlafbezogene Atmungsstörung (SBAS) und Tagesmüdigkeit angegeben. Weiter heißt es in der Verordnung: "Wiedervorstellung zur genauen Abklärung, Patient ist bekannt".