LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2013
L 19 AS 727/11
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2096/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2013 (L 19 AS 727/11) - DRsp Nr. 2013/14006

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 727/11

DRsp Nr. 2013/14006

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Pflicht des Beklagten zur Überprüfung und Rücknahme aller Bescheide über die Gewährung, Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende seit Januar 2006 im Zugunstenverfahren.

Der 1973 geborene Kläger bezieht von dem Beklagten seit dem 01. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Gestalt der Regelleistung und Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2010 beantragte der anwaltlich vertretene Kläger "die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung seit dem 01. Januar 2006 auf ihre Rechtmäßigkeit".

Der Beklagte bat den Kläger (am 29. Juli 2010) um eine detaillierte Aufstellung der entsprechenden Bescheide. Eine Prüfung der Bescheide in der Sache sei ansonsten nicht vorzunehmen. Unter Fristsetzung bis zum 15. August 2010 teilte er in dem Schreiben ergänzend mit, eine Überprüfung des Sachverhaltes werde ansonsten nicht erfolgen.