LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2013
L 19 AS 2951/12
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3840/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2013 (L 19 AS 2951/12) - DRsp Nr. 2013/14005

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 2951/12

DRsp Nr. 2013/14005

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 02. November 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Überprüfung ungenannter Bescheide seit Januar 2006 hat.

Der 1992 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder - bis zu dessen Vollendung des 25. Lebensjahres am in einer Bedarfsgemeinschaft - in einer Wohnung zusammen. Die Mutter bezog eine bis zum 28. Februar 2010 befristete Erziehungsrente von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, der Kläger eine Halbwaisenrente. Er nahm im September 2009 eine Ausbildung zum Restaurantfachmann auf. Seit dem 28. Juli 2009 bezieht der Kläger mit Unterbrechungen Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).