LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2013
L 18 AS 2006/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 15386/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2013 (L 18 AS 2006/10) - DRsp Nr. 2013/15538

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2013 - Aktenzeichen L 18 AS 2006/10

DRsp Nr. 2013/15538

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Zahlung der Restvergütung aus einem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.000 EUR. Sie ist Inhaberin der Firma C und als Arbeitsvermittlerin tätig. Die Klägerin schloss mit dem seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) stehenden, 1979 geborenen Beigeladenen (Beiladungsbeschluss des SG Berlin vom 12. Juli 2010) am 28. Mai 2008 einen Vertrag zur Vermittlung einer Arbeitsstelle mit Vermittlungsgutschein, den ihm der Beklagte am 22. April 2008 in Höhe von 2.000 EUR für den Zeitraum vom 22. April bis 21. Juli 2008 ausgestellt hatte.