LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2009
L 3 U 315/08
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 13.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 51/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.03.2009 (L 3 U 315/08) - DRsp Nr. 2009/14074

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2009 - Aktenzeichen L 3 U 315/08

DRsp Nr. 2009/14074

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 65 v. H. ab 1990 zu zahlen ist.

Der Kläger erlitt am 19. März 1985 einen vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) anerkannten Berufsunfall, indem er als Mopedfahrer auf dem Weg zur Arbeit wegen schlechter Sicht auf die Gegenfahrbahn geriet und unter Missachtung der Vorfahrt mit einem entgegenkommenden Trabant zusammen stieß. Er wurde zunächst zur notfallmäßigen Behandlung in die chirurgische Abteilung des Kreiskrankenhauses W gebracht. Dort wurden eine Hüftgelenkspfannenfraktur, eine Tibiakopffraktur links sowie eine zentrale Hüftluxation festgestellt. Die Tibiakopffraktur wurde konservativ mittels Gipsverband behandelt. Es erfolgte eine operative Reposition des Hüftgelenks mit Verschraubung, Ruhigstellung in Drahtextension, dann nach Auftreten einer Reluxation eine erneute Reposition und eine anschließende Verlegung zur osteosynthetischen Versorgung in die Medizinische Akademie M Anschließend erfolgte die weitere konservative Therapie im Kreiskrankenhaus W.