LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2009
L 33 R 1350/08
Vorinstanzen:
SG Berlin - S 27 RA 144/91 W 99 Z - 30.1.2006,

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2009 (L 33 R 1350/08) - DRsp Nr. 2009/8548

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen L 33 R 1350/08

DRsp Nr. 2009/8548

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 und die Bescheide des Beklagten vom 7. März 2002 und vom 15. Juli 2002 sowie vom 8. Juli 2002 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Rentengewährung ab 1. Januar 1992 einen weiterzuzahlenden Betrag in Höhe von 3.615,47 DM zugrunde zulegen und die jeweils höchste Rente zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Rentenleistungen. Im Streit sind hierbei insbesondere Fragen des Besitzschutzes.

Der 1929 geborene Kläger war seit 1960 bis zu seiner Abberufung im Jahre 1984 als Professor für Mathematik tätig, zuletzt als ordentlicher Professor an der H-Universität Berlin. Er besaß eine Versorgungszusage nach der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss) vom 12. Juli 1951 (GBl. S. 675).