LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2009
L 3 R 80/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 6134/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2009 (L 3 R 80/08) - DRsp Nr. 2009/10061

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen L 3 R 80/08

DRsp Nr. 2009/10061

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente.

Die 1959 geborene Klägerin ist die Witwe des 1962 geborenen und 2006 verstorbenen Versicherten B C.

Die Eheleute hatten erstmals am 27. März 1980 in der Türkei geheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder R (geb. 22. Mai 1981), E (geb. 11. Juli 1982), S (geb. 21. März 1984) und E (geb. 17. März 1987) hervorgegangen. Am 19. November 1998 wurde diese Ehe von dem 1. Landgericht I/T geschieden.

Nach der Scheidung verfügten die Ehegatten zunächst über getrennte Wohnungen, seit dem 12. Juli 2001 waren sie jedoch wieder unter derselben Anschrift polizeilich gemeldet. Am 06. Februar 2004 wurde das weitere gemeinsame Kinde A E geboren. Am 19. Februar 2004 wurde der Klägerin die Einbürgerungsurkunde überreicht, dem Versicherten am 22. April 2004. Am 15. Juli 2006 heirateten die Klägerin und der Versicherte erneut. Die Ehe wurde im V Klinikum N auf der Station 31 aufgrund von § 7 des Personenstandsgesetzes (- PersStdG -, in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) geschlossen. Unter demselben Datum erkannte der Versicherte außerdem die Vaterschaft für das gemeinsame Kind A E an.