LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2009
L 3 R 479/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 115/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2009 (L 3 R 479/08) - DRsp Nr. 2009/10060

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen L 3 R 479/08

DRsp Nr. 2009/10060

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1931 in F geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus i. S. d. § 1 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1956 zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -, BGBl. I S. 559). Sie wanderte verfolgungsbedingt im März 1939 nach S aus. Seit dem 17. Februar 1949 lebt sie in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.

Ausweislich der von der Beklagten beigezogenen Entschädigungsakte des Regierungspräsidiums D wurde der Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - vom 31. Juli 1957 nach dem BEG für Schaden an Freiheit eine Entschädigung i. H. v. 3.450,00 DM gewährt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Klägerin aus Gründen der Rasse verfolgt worden und im März 1939 mit ihren jüdischen Eltern sowie ihrem Bruder von F/M nach S ausgewandert war, wo sie vom 18. Mai 1943 bis zum 15. August 1945 in dem sogenannten Ghetto S-H gelebt hatte.