Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Leistungsbewilligungsbescheides sowie die Rückforderung hiernach überzahlter Leistungen für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 28. Februar 2007.
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