LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2013
L 1 KR 477/12
Fundstellen:
DStR 2013, 13
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 1140/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2013 (L 1 KR 477/12) - DRsp Nr. 2013/24147

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 477/12

DRsp Nr. 2013/24147

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Mit notarieller Erklärung vom 01. Februar 2001 errichtete der Onkel des Klägers die Klägerin, eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in B mit einem Anfangsvermögen von 500.000,00 €. Nach § 1 der Stiftungssatzung führt die Stiftung den Namen B Stiftung. Stiftungszweck ist nach § 2 der Satzung im Wesentlichen die Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Organe der Stiftung sind nach § 4 der Satzung der Vorstand und das Kuratorium. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung besteht der Vorstand aus mindestens einem, höchstens zwei Mitgliedern. Der Vorstand wird vom Kuratorium bestellt, das auch die Zahl der Mitglieder bestimmt, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung beträgt die Amtszeit des oder der bestellten Vorstandsmitglieder fünf Jahre. Eine Wiederbestellung sowie eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund nach § 8 Abs. 2 sind möglich (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3).