LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.08.2011
L 13 SB 44/08
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 132/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.08.2011 (L 13 SB 44/08) - DRsp Nr. 2011/17941

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 44/08

DRsp Nr. 2011/17941

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. November 2007 geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 14. September 2004 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 22. Februar 2005 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2005 verpflichtet, bei dem Kläger ab Januar 2009 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 1/4 zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten noch die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab Januar 2009.

Auf den Antrag des im Oktober 1942 geborenen Klägers vom 1. März 2004 holte der Beklagte Befundberichte ein, insbesondere des Augenarztes Dr. S vom 2. April 2004, der eine Sehschärfe rechts von 0,4 und links von 1,0 feststellte. Dem Vorschlag des Sozialmediziners Dr. St in dessen gutachterlichen Stellungnahme vom 4. September 2004 folgend erkannte der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2004 dem Kläger einen GdB von 30 zu. Dieser Entscheidung legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

a) Kunstgelenkersatz der Hüfte links (20),