Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2013 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 29. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2010 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab 4. August 2009 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
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