LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013
L 8 AL 339/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 3624/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013 (L 8 AL 339/09) - DRsp Nr. 2013/15022

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 8 AL 339/09

DRsp Nr. 2013/15022

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. September 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Der Kläger ist 1977 geboren worden. Nach einem Studium, das er im Juni 2003 beendete, stand er vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2004 als Assistent der Geschäftsleitung bei der Firma B GmbH (O) in einem in der Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Danach war er in Großbritannien beschäftigt, zunächst aufgrund eines am 1. November 2004 beginnenden und bis zum 31. Oktober 2006 befristeten Anstellungsvertrages, anschließend in weiteren Beschäftigungsverhältnissen; die zuständige britische Behörde bestätigte in einer Bescheinigung E 301 Versicherungszeiten durchgehend vom 4. November 2004 bis zum 4. Juli 2007.

Seit 16. August 2007 war er mit seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern in M (in der Wohnung der Eltern der Ehefrau), später B, mit Hauptwohnung gemeldet; bis dahin war er auch während der Zeit seines Aufenthalts in Großbritannien durchgehend mit Hauptwohnsitz in E in der Wohnung seiner Eltern gemeldet.