LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013
L 8 AL 321/10
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 17.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 232/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013 (L 8 AL 321/10) - DRsp Nr. 2013/15021

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 8 AL 321/10

DRsp Nr. 2013/15021

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 17. September 2010 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen einen Gerichtsbescheid, mit dem das Sozialgericht eine Sperrzeit für die Zeit vom 29. Juli 2008 bis 20. Oktober 2008 auf die Zeit bis 5. August 2008 und die Minderung des Restanspruches auf Arbeitslosengeld von einem Viertel der Anspruchsdauer auf acht Tage reduziert hat.

Der 1957 geborene Kläger, der in der Vergangenheit relativ häufig kurze oder längere Zeiten der Arbeitslosigkeit hatte, war in der Zeit vom 1. April 2006 bis 28. Juli 2008 als Steinsetzer bei der Firma N GmbH (im Folgenden: Fa. N) tätig. Diese kündigte ihm am 29. Juli 2008 fristlos zum gleichen Datum. Sie gab an, er habe am 28. Juli 2008 auf der Baustelle S Baustellenmaterial, d. h. Kleingranitpflaster, entwendet und sei durch die Polizei gestellt worden.