LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013
L 2 U 162/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 378/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013 (L 2 U 162/12) - DRsp Nr. 2013/16457

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 2 U 162/12

DRsp Nr. 2013/16457

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juli 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen ihre Verurteilung zur Anerkennung eines ängstlich-depressiven Syndroms als weitere Folge einer BK Nr. 5101 (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können).

Der 1955 geborene Kläger arbeitete vom 1. September 1972 bis Mai 2006 als Koch. Im Oktober 2003 zeigte der ihn behandelnde Arzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten Dr. H der Beklagten den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne eines allergischen Kontaktekzems an. Nachdem sämtliche Behandlungen keine nachhaltigen Verbesserungen des Beschwerdebildes erbracht hatten und ein Arbeitsversuch Anfang Mai 2006 scheiterte, wurde der objektive Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit als Koch festgestellt. Seit Mai 2008 bezieht der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung.