LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013
L 13 SB 229/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 2804/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013 (L 13 SB 229/11) - DRsp Nr. 2013/17378

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 229/11

DRsp Nr. 2013/17378

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Der 1961 geborene Kläger, bei dem 2002 ein Grad der Behinderung von 60 festgestellt war, stellte am 14. Oktober 2008 einen Verschlimmerungsantrag. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen stellte der Beklagte bei dem Kläger mit Bescheid vom 6. Mai 2009 einen GdB von 80 fest, lehnte aber die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab. Dem legte er folgende (mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zu Grunde: