LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013
L 13 SB 217/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 1662/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013 (L 13 SB 217/11) - DRsp Nr. 2013/17376

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 217/11

DRsp Nr. 2013/17376

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet auch für das Berufungsverfahren nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.

Auf den Antrag der 1957 geborenen Klägerin vom 31. Oktober 2007 stellte der Beklagte nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten ärztlichen Unterlagen bei ihr mit Bescheid vom 10. November 2008 einen GdB von 30 fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der Beklagte holte Befundberichte und die Gutachten des Orthopäden Dr. V vom 18. August 2009 und der Nervenärztin Dr. W vom 1. Februar 2010 ein. Auf deren Grundlage hob der Beklagte bei der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2010 den GdB auf 40 an und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Dem legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

a) Verlust der Niere links (30),

b) Knorpelschaden am Kniegelenk beidseits, Funktionsstörung durch Fußfehlform beidseits (20),

c) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (10),

d) psychosomatische Störungen (10).