LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013
L 13 SB 160/10
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 138/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2013 (L 13 SB 160/10) - DRsp Nr. 2013/17637

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 160/10

DRsp Nr. 2013/17637

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. April 2010 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 3. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2008 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. November 2010 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Die 1953 geborene Klägerin, bei der der Beklagte 2005 einen GdB von 40 festgestellt hatte, stellte am 25. September 2007 einen Verschlimmerungsantrag. Nach versorgungsärztlicher Auswertung der eingeholten ärztlichen Befunde lehnte der Beklagte eine Erhöhung des GdB mit Bescheid vom 3. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2008 ab. Dem legte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

- Schwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen (30),

- Funktionsbehinderung der WS, Bandscheibenschäden (20),

- Depression (20),

- Muskelkrankheit, Muskelschwäche am linken Bein (10),