LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.03.2009
L 34 AS 1336/08
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 10/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.03.2009 (L 34 AS 1336/08) - DRsp Nr. 2009/14222

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen L 34 AS 1336/08

DRsp Nr. 2009/14222

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteils des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Juni 2007 und der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2005 aufgehoben. Der Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 23. März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind vom Beklagten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der 1959 geborene Kläger verbüßte vom 1. Oktober 2002 bis zum 24. März 2006 eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt N wobei er ab dem 29. Oktober 2004 den Freigängerstatus erhielt, jedoch keine Beschäftigung aufnehmen konnte, da er keinen Arbeitsplatz fand. In der Justizvollzugsanstalt erhielt er eine Vollverpflegung und nach eigenen Angaben ein monatliches Taschengeld in Höhe von etwa 30,- EUR. Über weitere Einkünfte verfügte er nicht. Seine auch während der Haft zunächst beibehaltene Mietwohnung wurde ihm wegen aufgelaufener Mietrückstände zum 31. Oktober 2005 fristlos gekündigt, so dass er sie aufgeben musste.