LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.03.2009
L 17 RA 8/96
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 13 RA 2107/94

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.03.2009 (L 17 RA 8/96) - DRsp Nr. 2009/14662

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen L 17 RA 8/96

DRsp Nr. 2009/14662

Die Klage gegen die Bescheide vom 21. November 2002 und 11. März 2003 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger vom 1. August 1993 an von der Beklagten gewährten Altersrente.

Der 1928 geborene Kläger hat sein Berufsleben in der DDR zurückgelegt. Nach Abschluss eines Studiums war er von August 1961 bis 30. September 1990 beim M V (ab 1. Januar 1990: MB W) erwerbstätig. Im November 1972 promovierte er. Zuvor war er vom 1. September 1971 bis 31. August 1972 für eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur freigestellt. Während dieser Zeit erhielt er ein monatliches Stipendium und war weiterhin sozialversichert. Er gehörte zunächst bis Februar 1971 der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) an und war von März 1971 bis Juni 1990 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG) einbezogen. Von Oktober 1990 bis Juli 1993 bezog er Vorruhestandsgeld.