Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, diese tragen die Beigeladenen jeweils selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist eine Beitragsnachforderung in Höhe von 12.454,73 Euro.
Der Kläger führte seit dem 1. Juni 2000 ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand die Handelsvertretung für Mode und Reisen war. Dieses Unternehmen gab er zum 31. Dezember 2006 auf.
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