LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.09.2009
L 13 V 17/06
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 V 77/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.09.2009 (L 13 V 17/06) - DRsp Nr. 2010/802

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen L 13 V 17/06

DRsp Nr. 2010/802

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Soldatenversorgung des Klägers nach einer früheren Wehrdienstbeschädigung.

Der im Februar 1956 geborene Kläger ist Versorgungsberechtigter nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Mit Bescheid vom 23. September 1982 erkannte das Versorgungsamt Karlsruhe in Ausführung eines vor dem Sozialgericht Karlsruhe am 30. Juli 1982 geschlossenen Vergleichs als Wehrdienstschädigungsfolgen eines im Oktober 1976 erlittenen Wegeunfalls folgende Leiden bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v H an: Zunahme der vorbestehenden Drehverbiegung der Lendenwirbelsäule nach links, erhebliche Gestaltsänderung des 1. Lendenwirbelkörpers, Blockwirbelbildung mit dem 12. Brust- und dem 2. Lendenwirbelkörpers, Einschränkung der Beweglichkeit der unteren Brust- und oberen Lendenwirbelsäule mit Muskelverspannungen, knöchern nicht angeheilte Brüche der linksseitigen Querfortsätze des 1. bis 3. Lendenwirbelkörpers, verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule, Narbenbildung am linken Handgelenk, leichte Verbildung der Veränderungen des linken Handgelenks.