LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2009
L 5 AL 293/08
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 175/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2009 (L 5 AL 293/08) - DRsp Nr. 2009/22016

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen L 5 AL 293/08

DRsp Nr. 2009/22016

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- Euro auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm zuzusichern, dass sie ihm im Falle der Beendigung des derzeitigen Bezugs von Arbeitslosengeld I durch die Aufnahme einer Tätigkeit und den erneuten Eintritt von Arbeitslosigkeit den Ablauf der Vierjahresfrist nach § 147 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht entgegenhalten wird.

Der 1945 geborene Kläger war bis zum 30. November 2003 bei einer Unternehmensberatung als Senior Berater tätig. Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 ab dem 1. Dezember 2003 für die Dauer von 960 Kalendertagen Arbeitslosengeld I. Nach zwischenzeitlichen Unterbrechungen des Leistungsbezugs aufgrund selbständiger Tätigkeiten erhält der Kläger seit dem 1. Juli 2007 wieder Arbeitslosengeld I aufgrund des am 1. Dezember 2003 entstandenen Anspruchs unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III und für die Dauer von noch 731 Kalendertagen.