LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2009
L 4 AL 149/06
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 AL 4080/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.06.2009 (L 4 AL 149/06) - DRsp Nr. 2010/9025

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen L 4 AL 149/06

DRsp Nr. 2010/9025

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 1000,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsprovision nach § 421 g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der 1980 geborene Beigeladene war bis zum 31. Oktober 2003 bei der Fa. B & H Personaldienstleistungen GmbH als Schweißer beschäftigt. Am 04. November 2003 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte dem Beigeladenen ab dem 15. November 2003 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 180 Tagen und erteilte ihm am 04. Mai 2004 einen bis zum 03. August 2004 gültigen Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.500,- €.