Auf die Berufung der Beklagten vom 05. April 2006 wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anerkennung einer Schulter(teil)steife links (so genannte Frozen shoulder, im Folgenden: FS) als Folge eines Ereignisses vom 30. April 2002 sowie die Gewährung von Entschädigungsleistungen.
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