LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2011
L 22 U 16/08
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 23/02

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2011 (L 22 U 16/08) - DRsp Nr. 2011/8462

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen L 22 U 16/08

DRsp Nr. 2011/8462

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Gewährung einer Rente für die Folgen eines Arbeitsunfalls des Klägers vom 22. Juli 1996.

Der 1965 geborene Kläger war in Ausübung seines Berufes als Fassadenmonteur und damit als Beschäftigter seinerzeit gemäß § 539 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf dem Weg zu einer Baustelle seines damaligen Arbeitgebers, der J & Co. Werkstätten für Stahl- und Metallkonstruktionen, G. Er war Fahrer eines Pkw auf der A 2, als er am 22. Juli 1996 um 06.15 Uhr mit einem entgegenkommenden Fahrzeug frontal zusammenstieß und dabei verletzt wurde.

Der Kläger befand sich zur stationären Behandlung im Kreiskrankenhaus Bin der Zeit vom 22. Juli bis 02. August 1996. Diagnostiziert wurde:

1. Geschlossene, drittgradig dislozierte Etagenfraktur des linken Oberschenkels.

2. Schädelhirntrauma 1. Grades mit 10 min. Bewusstlosigkeit.

3. Strecksehnenabriss am Endglied des rechten Daumens im ligamentären Bereich.

4. Thoraxprellung rechts

5. 10 cm große Wunde über dem linken Tibiakopf.