Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Berücksichtigung von Jahresendprämien bei der Berechnung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. der nachfolgenden Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
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