Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Januar 2010 aufgehoben.
Die Klagen gegen die Beklagte und die Beigeladene werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Erstattung von Aufwendungen für die Versorgung mit Hörgeräten, soweit sie nicht von der Beigeladenen übernommen worden waren.
Die Klägerin ist 1957 geboren worden. Bei ihr ist seit 1969 ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz (jetzt: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX]) wegen Beeinträchtigungen des Hörvermögens anerkannt, seit 1985 in Höhe von 70 (seither außerdem die Merkzeichen G und RF). Sie ist seit 1993 in Vollzeit als Buchhalterin (Bürogehilfin) in einer Wirtschaftsprüfer-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt.
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