Die Berufung die Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beigeladenen zu 1).
Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst.
Die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen Klägerin und Beklagter jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
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