LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.07.2009
L 1 KR 451/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 210/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.07.2009 (L 1 KR 451/08) - DRsp Nr. 2009/21192

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 451/08

DRsp Nr. 2009/21192

Für eine die Fiktion der Klagerücknahme auslösende Betreibensaufforderung ist nur Raum, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses bestehen.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.663,60 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.663,60 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für eine erweiterte ambulante Physiotherapie - EAP -; ausschlaggebend ist, ob diese eine Leistung zur Krankenbehandlung oder zur Rehabilitation ist.