LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2013
L 27 R 671/09
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 282/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2013 (L 27 R 671/09) - DRsp Nr. 2013/16459

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen L 27 R 671/09

DRsp Nr. 2013/16459

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2006.

Der 1980 geborene Kläger schloss im August 2000 seine Ausbildung zum Fahrzeuglackierer erfolgreich ab. Anschließend war er in diesem Beruf für knapp zwei Jahre tätig. Am 22. Juli 2002 wurde er wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule krank geschrieben.

Auf den Rentenantrag des Klägers zog die Beklagte u.a. den Entlassungsbericht des Reha-Klinikums H vom 19. Februar 2003 sowie das Gutachten des Arztes Dr. K von der Agentur für Arbeit vom 28. April 2004 bei und veranlasste die Begutachtung des Klägers durch den Orthopäden Dr. M, der im Gutachten vom 6. August 2004 eine Lumboischialgie links mit Bandscheibenvorfall in den Etagen L4 bis S1 diagnostizierte. Eine berufliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Interesse sei dem Kläger vorläufig nicht zumutbar. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung zuletzt bis zum 28. Februar 2006.