LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2013
L 27 P 33/11
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 65/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2013 (L 27 P 33/11) - DRsp Nr. 2013/16458

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 - Aktenzeichen L 27 P 33/11

DRsp Nr. 2013/16458

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 12. April 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2008 aufgehoben.

Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung der ihr gewährten Pflegestufe III auf Pflegestufe II.

Die Beklagte gewährte der 1977 geborenen Klägerin, die an einem Down-Syndrom leidet, mit Bescheid vom 3. November 1995 Pflegegeld der Pflegestufe III. Dieser Entscheidung legte sie das MDK-Gutachten vom 29. September 1995 zugrunde, in dem der Facharzt G einen Zeitaufwand für die Pflege von mindestens 5 Stunden täglich ermittelt hatte. Zur Begründung hatte der Gutachter ausgeführt, dass die Klägerin nicht ohne Aufsicht gelassen werden könne; sie bedürfe ständiger Hilfeleistungen.