LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.04.2013
L 14 AL 194/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 80 AL 5250/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.04.2013 (L 14 AL 194/10) - DRsp Nr. 2013/16456

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2013 - Aktenzeichen L 14 AL 194/10

DRsp Nr. 2013/16456

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung einer Arbeitserlaubnis-EU rechtswidrig, hilfsweise, dass sie unter Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden ist.

Die 1982 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie hat einen Berufsabschluss zum Magister (Hochschuldiplom) im Studiengang Management Ökonometrie an der Fakultät für Mathematik, Informatik und Ökonomie der Universität Z am 8. Juli 2007 erlangt. Seit dem 26. November 2007 ist sie im Besitz einer Bescheinigung nach § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG -EU) des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin. Nach dieser Bescheinigung benötigte die Klägerin eine Arbeitserlaubnis- oder Arbeitsberechtigung-EU zur Aufnahme einer unselbständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwerbstätigkeit.