Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens trägt die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen einen Rückforderungsbescheid.
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