LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.03.2011
L 7 KA 149/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 382/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.03.2011 (L 7 KA 149/09) - DRsp Nr. 2011/12428

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 149/09

DRsp Nr. 2011/12428

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2009 geändert. Hinsichtlich der Quartale IV/03 und II/04 - IV/08 wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Neufestsetzung des Individualbudgets für die Praxis des Klägers in Folge der Auflösung einer Gemeinschaftspraxis. Im Streit sind die Quartale III/03 und I/04 bis IV/08.

Der Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin und nahm von 1978 bis zum 31. Dezember 2007 an der vertragsärztlichen Versorgung in Berlin teil.

Vom 1. Juli 2000 bis 31. März 2003 war er zusammen mit Frau Dr. Z in Gemeinschaftspraxis tätig (Abrechnungsnummer). Mit Ende des Quartals I/2003 schied letztere aus der Gemeinschaftspraxis aus und war fortan in einer Einzelpraxis tätig. Der Kläger führte die bisherige Praxis zunächst alleine weiter, ab dem Quartal II/04 jedoch wieder als Gemeinschaftspraxis mit dem Vertragsarzt O M als Job-Sharing-Partner.

Die Beklagte ermittelte folgende Fallzahlen:

Gemeinschaftspraxis H/Z II/2002 III/2002 IV/2002 I/2003
1.067 1.062 1.091 1.145
Einzelpraxis H II/2003