LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2014
L 22 R 357/12
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 190/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2014 (L 22 R 357/12) - DRsp Nr. 2014/4744

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen L 22 R 357/12

DRsp Nr. 2014/4744

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 02. April 2012 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2009 verpflichtet, den Bescheid vom 01. Juli 1997 insoweit zurückzunehmen, als ein glaubhaft gemachter Geldwert der kostenlosen Verpflegung vom 15. Mai 1961 bis 30. September 1962 ausgehend von 3,35 Mark täglich und Verpflegungsgeld vom 01. Oktober 1962 bis 31. Dezember 1962 von 2,20 Mark täglich als weiteres Arbeitsentgelt berücksichtigt wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Zehntel und des Berufungsverfahrens zu vier Zehnteln zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und des Geldwertes kostenloser Verpflegung im Zeitraum von Juni 1958 bis Dezember 1962 als weiteres tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt.