LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2013
L 13 SB 1/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SB 3232/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2013 (L 13 SB 1/11) - DRsp Nr. 2013/23862

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 1/11

DRsp Nr. 2013/23862

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2010 geändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 30. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2009 in der Fassung des Bescheides vom 28. Juni 2010 verpflichtet, zugunsten der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" ab dem 26. Juni 2009 festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 1/3 zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab dem 1. Januar 2013 Ermäßigung von der Rundfunkbeitragspflicht) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung).

Die 1961 geborene Klägerin war zuletzt bis 1994 als Briefsortiererin bei der Deutschen Post beschäftigt und bezieht seit Beendigung dieser Tätigkeit eine inzwischen unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung.