LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2011
L 27 P 42/11 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 722/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2011 (L 27 P 42/11 B) - DRsp Nr. 2011/17940

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2011 - Aktenzeichen L 27 P 42/11 B

DRsp Nr. 2011/17940

Die Beschwerde der Klägerin gegen die behauptete Untätigkeit des Sozialgerichts Berlin wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin vom 28. Juli 2011 gegen die von ihr behauptete Untätigkeit des Sozialgerichts Berlin auf ihre am 4. Mai 2011 erhobene Klage ist als unzulässig zu verwerfen.

Gem. § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung liegt nicht vor, denn die bloße Untätigkeit eines Sozialgerichts kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach § 172 SGG sein. Für die erhobene Untätigkeitsbeschwerde existiert keine gesetzliche Grundlage.