LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.06.2011
L 27 P 109/08
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 48/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.06.2011 (L 27 P 109/08) - DRsp Nr. 2011/16137

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen L 27 P 109/08

DRsp Nr. 2011/16137

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe I aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. September 2005.

Die 1960 geborene Klägerin hatte bis zum 31. März 1995 Pflegegeld nach § 69 Bundessozialhilfegesetz und vom 1. April 1995 an als Besitzstandsleistung gemäß Art. 51 Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG) bezogen. Die Kreisverwaltung T/Sozialamt beabsichtigte, diese Leistungen vom 1. Januar 2005 bis zum Abschluss der Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, vorläufig einzustellen. Hierzu hielt sie ein aktuelles Gutachten des MDK für erforderlich. Im Anhörungsschreiben wurde die Klägerin deshalb aufgefordert, einen Antrag auf Pflegegeld bei ihrer Pflegekasse zu stellen.

Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin holte die Beklagte das MDK-Gutachten der Pflegefachkraft Z vom 28. Februar 2005 ein, die einen Zeitaufwand in der Grundpflege von 0 Minuten täglich ermittelte. Mit Bescheid vom 29. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hiergegen erhob die Klägerin keinen Rechtsbehelf.