LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2009
L 7 KA 6/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 238/02

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2009 (L 7 KA 6/09) - DRsp Nr. 2009/14693

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen L 7 KA 6/09

DRsp Nr. 2009/14693

1.) Bei der Verteilung der Beweislast sind widersprüchliche Ergebnisse im Hinblick auf das Verhältnis Versicherter - Krankenkasse einerseits und Leistungserbringer -Krankenkasse andererseits auszuschließen. Kann ein Versicherter von seiner Krankenkasse die Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel beanspruchen, bleibt ein Regressanspruch gegen einen Vertragsarzt von vornherein außer Betracht. Besteht im umgekehrten Fall ein Anspruch des Versicherten nicht, ist diese Frage zugleich auch für das Regressverfahren gegen den Vertragsarzt geklärt. 2.) Bei der Verordnung von Arzneimitteln zur Behandlung von Erkrankungen unklarer Genese liegt die Beweislast demzufolge beim Vertragsarzt.

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. September 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), die diese selbst trägt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Regress wegen der Verordnung des zu den Immunglobulinen zählenden, intravenös (i.v.) zu verabreichenden Arzneimittels Alphaglobin durch den Kläger in den Quartalen I/1999, II/1999 und IV/1999.